Die Gesetzlichen Rahmenbedingungen sehen kein Maskenpflicht an Spielplätzen vor. Gemäß §25, Satz 2, 8. BaylfSMV wird der Kommunalverwaltung zwar die Möglichkeit ergänzender Anordnung eingeräumt, doch sind diese zusätzlichen Einschränkungen und der daraus resultierende reelle Nutzen immer gegen den Schutz der Persönlichen Freiheitsrechte bedacht abzuwägen.
Im Falle der Maskenpflicht an Spielplätzen lässt sich kein rechtfertigender Nutzen feststellen. Eltern haben i. d. R. mehr als ausreichen frei Fläche zur Verfügung um den vorgeschriebenen Mindestabstand einzuhalten, während Kinder zum Einen nicht zu den Risikogruppen gehören und zum anderen das Infektionsrisiko in öffentlichen Verkehrsmitteln, in den Kindertagesstätten und Schulen größer als auf den Spielplätzen im Freien ist.
Daher ist der Verzicht auf Masken an Spielplätzen vertretbar (bzgl. Kinder ab sechs Jahren; Kinder unter sechs Jahren sind gem. §2 Nr. 1, 8. BaylfSMV grundsätzlich von einer Maskenpflicht befreit).
Beim Bereich Kuhsee und Hochablass handelt es sich um weiträumige Außenflächen, ohne nennenswerten, für Fußgängereinschränkenden, Verkehr. Dementsprechend ist mehr als ausreichend Platz und Möglichkeit geboten den Mindestabstand einzuhalten gemäß §1, Satz2, 8. BaylfSMV: „Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. „Weiter heißt es „Wo die Einhaltung des Mindestabstands im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.“
Die Möglichkeit zur Einhaltung des Mindestabstand ist in den Bereichen Kuhsee und Hochablass eindeutig gegeben, deshalb ist die Maskenpflicht sofort aufzuheben.
Seit März 2020 leben die Augsburger Bürger mit quasi-permanenten Persönlichen und wirtschaftlichen Einschränkungen im „Kampf gegen Corona“. Diese Einschränkungen nahm man unter der Prämisse in Kauf, dass sich das Infektionsgeschehen in absehbarer Zeit entspannen würde. Trotz massiver Beschränkungen für Mensch und Wirtschaft befinden wir uns schon wieder in der gleichen Situation wie zu Anfang des Jahres, was Nutzen Sinnhaftigkeit und Dauer der Maßnahmen hinterfragen lässt.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es fraglich, ob die sogenannte „Corona-Pandemie“ eine höhere Letalität aufweisen wird als der Grippe-Virus 2017/2018
Corona-Todesfälle Deutschland (2020 – dato): 14.112
Grippe-Todesfälle Deutschland (20147 – 2018): 25.100
Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit vertretbare Lockerungen im Sinne der eigenen Bürger zu schaffen. Diese Möglichkeit sollten wie in Anbetracht der dargebrachten Fakten vollumfänglich nutzen.